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Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3a UStG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 29. Juni 2017 entschieden, dass eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände erbracht werden ... Weiterlesen (PDF)

Anlage Bundesministerium für Finanzen


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